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Antragsverfahren für klinische Arzneimittelprüfungen
Bei der Vorbereitung von Anträgen nach AMG bitten wir die Arbeitsunterlagen und Formulare auf der Homepage des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Bei der Beantragung unter Berücksichtigung des "Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" bitten wir um Berücksichtigung des Hilfsdokuments "Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe", auf das Sie unter diesem Link zugreifen können.
Als Hilfestellung zur Antragsgestaltung bei Anträgen an die Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln als federführende Ethik-Kommission haben wir Ihnen ein kommentiertes Musterinhaltsverzeichnis zusammengestellt. Dieses Muster soll Ihnen das Sortieren der Unterlagen erleichtern. Selbstverständlich besteht keine Pflicht zur Verwendung dieses Musters, insbesondere wenn Sie über eigene geeignete Vorlagen verfügen.
Als Vorlage für die Erstellung eines Prüfplans steht Ihnen unser Musterprüfplan in deutscher und englischer Fassung zur Verfügung.
Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in Deutschland hat Muster-Patienteninformationen- und Einverständniserklärungen verabschiedet, die wir Ihnen ebenfalls als Vorlage empfehlen.
In Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften und Beschlüssen des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen dürfen wir auf folgende Punkte hinweisen, die in der Checkliste des Arbeitskreises nicht explizit erwähnt und daher bisweilen bei der Antragstellung übersehen werden:
- Es wird die Autorisation zur Antragstellung durch den Sponsor benötigt, falls der Sponsor nicht selbst Antragsteller ist. Falls die Universität zu Köln Sponsor ist, ist die UNI-LKP-Vereinbarung beizufügen (§ 14 Abs. 1 VwVfG).
- Für die Prüfung der Eignung des lokalen Prüfzentrums im Zuständigkeitsbereich der Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln ist dem Antrag hinzuzufügen: Einverständniserklärung des Klinikdirektors mit der Durchführung der Studie, sofern dieser nicht als Leiter der klinischen Prüfung oder als Hauptprüfer benannt ist (§ 53 Abs. 1 Satz 3 HRG) [vgl. auf www.ak-med-ethik-komm.de/formulare.html Anlage 12: Qualifikationsnachweis Prüfstelle/Prüfer, MS Word-Dokument, 31 KB].
- Nachweis, dass jeder Prüfer durch einen für die pharmakologisch-toxikologische Prüfung verantwortlichen Wissenschaftler über deren Ergebnisse und die voraussichtlich mit der klinischen Prüfung verbundenen Risiken informiert worden ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 AMG). Hierzu eignet sich eine entsprechende Erklärung des Sponsors unter Punkt 4 des sogenannten Modul 2 [MS Word-Dokument, 78 KB, auf http://www.ak-med-ethik-komm.de/formulare.html].

