Auszug aus der Studienordnung, § 15 Prüfungen:

"[...] Abs. 1. Die Ärztliche Prüfung gliedert sich in:
a) eine Ärztliche Basisprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 41 ÄAppO),
b) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Basisprüfung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 ÄAppO).

Abs. 2. Ärztliche Basisprüfung
Die Ärztliche Basisprüfung ist das äquivalente Prüfungsverfahren zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach ÄAppO (§ 41 Abs. 2 Nr.?n 3 und 9) und besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer fächerübergreifenden, mündlich-praktischen Querschnittsprüfung

a) Zur Erlangung der Äquivalenz der Prüfungsleistungen des Abschnitts der Ärztlichen Prüfung werden die Fächer

  1. Makroskopische/Mikroskopische Anatomie unter Berücksichtigung der Inhalte der Biologie
  2. Biochemie/Molekularbiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Chemie
  3. Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik sowie
  4. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie


im Rahmen schriftlicher Aufsichtsarbeiten von zwei Stunden Dauer je Gebiet nach o.g. Ordnungsziffer, benotet nach § 16 StO abgeschlossen.

Die Prüfungen werden in der Form von Multiple-Choice-Fragen, Short-Answer-Questions und Short-Essay-Questions gestaltet (vgl. Anhang 3 StO). Die durch Mittel-wertbildung der sich ergebenden Teilnoten (auf zwei Nachkommastellen gerundet) resultierenden Gesamtnote dieser schriftlichen Aufsichtsarbeiten geht zu 50 % in die Gesamtnote der ärztlichen Basisprüfung ein. Die Inhalte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten richten sich nach Anlage 10 ÄAppO. Die Wiederholbarkeit dieser Aufsichtsarbeiten ist auf 2 Versuche begrenzt.
Ansonsten gelten die §§ 18-21 ÄAppO entsprechend.
Die Termine der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden zu Beginn eines jeden Semesters durch die betreffenden Institute ausgehangen. Die Anmeldung muss spätestens 10 Arbeitstage vor dem Prüfungstermin geschehen. Eine gesonderte Einladung ergeht nicht.

b) Es wird eine fächerübergreifende, mündlich-praktische Querschnittsprüfung nach dem 4. Semester von mindestens einer dreiviertel Stunde und höchstens einer Stunde Dauer je Studierender / Studierendem erbracht, dessen Gegens-tand sich auf das Kerncurriculum der Studiensemester 1 bis 4 bezieht und die als Kleingruppenprüfung mit mindestens 2 und höchstens 4 Studierenden ab-gehalten wird. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Prüfen-den, von denen mindestens eine/r (die / der Prüfungsvorsitzende) aus den Fächern nach § 15 Abs. 2 Satz 2 StO entstammt. Die Prüfung wird nach § 16 StO benotet.Die Note wird einvernehmlich festgelegt. Ist das Einvernehmen nicht herstellbar, gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Note geht zu 50 % in die Gesamtnote der Ärztlichen Basisprüfung ein. Ansonsten gelten die Vorschriften der ÄAppO. Die Wiederholbarkeit der Querschnittsprüfung ist auf 2 Versuche begrenzt (§ 20 Abs. 1 ÄAppO).
Zur mündlich-praktischen Querschnittsprüfung sind neben den in § 10 Abs. 4 Nr. 1 ÄAppO die folgenden Nachweise bei der entsprechenden Stelle der Medizinischen Faultät persönlich vorzulegen:

  • die Nachweise der Fachblöcke der Semester 1 - 4 nach Anhang 2 StO auf der Bescheinigung nach Anhang 8 StO
  • die Nachweise der Teilnahme an 24 in den Fachsemestern 1-4 vorgesehenen Kompetenzfeldern nach Anhang 5 StO und Bestehen von mindestens 16 dieser, aufzuführen auf der Bescheinigung nach Anhang 8 StO
  • Als Wahlfachäquivalent der Nachweis der Teilnahme an mindestens 4 Wahlpflichtblöcken sowie lt. §§ 10 Abs. 2 Ziffer f und 14 Abs. 3 Ziffer c StO das erste von zwei Projekten auf der Bescheinigung nach Anhang 8 StO
  • Ausbildung in Erster Hilfe (lt. § 5 ÄAppO)
  • Praktikum der Krankenpflege (lt. § 6 ÄAppO)


Für die Anmeldung zur mündlich-praktischen Querschnittsprüfung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 ÄAppO. Die Ladung zur Querschnittsprüfung wird dem Prüfling spätestens 5 Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
Die Anlage 7 ÄAppO wird durch den Anhang 9 StO ersetzt und von den Prüfer/innen ausgefertigt. Hier wird auch die Gesamtnote für die mündlich-praktische Querschnittsprüfung gebildet.

c) Die Note für die Ärztliche Basisprüfung ist mit einer Nachkommastelle auszustellen. Ein Duplikat des Zeugnisses ist an der dafür zuständigen Stelle der Medizinischen Fakultät zu hinterlegen.

d) Zuständig für die inhaltliche und formale Ausgestaltung der Querschnitts-prüfung ist die Studienkommission / Curriculumskommission der Medizinischen Fakultät. [...]"

 
Auszug aus der ÄAppO (§ 41 Modellstudiengang Abs 3 Satz 2):

"An Stelle einer Gesamtnote [auf dem Abschlußzeugnis] wird in den Fällen [...] ein Zeugnis nach dem Muster [der ÄAppO] erteilt, wobei neben der Note für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der [Ärztlichen Basisprüfung] getrennt aufgegeführt werden." Die Note der Ärztlichen Basisprüfung wird also nicht in die Gesamtnote einberechnet.